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18.06.2020
Nein. Die fünfjährige Verjährungsfrist gilt für periodische Leistungen wie zum Beispiel monatlich fällige Mietzinse. Bei Forderungen aus Schadenersatz hingegen – wie wegen nicht ordnungsgemässer Rückgabe der Mietwohnung – gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren.
Diese zehn Jahre gelten hier, weil ein Vertrag mit dem «Schädiger» besteht. Andernfalls verjähren Schadenersatzforderungen bereits nach einem Jahr. Beispiel: Jemand trifft mit einem Ball ein Fenster, das dadurch in die Brüche geht.
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