Nein. Die Behörde klärt bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit einer Person lediglich ab, ob die für die Vorsorge beauftragte Person geeignet und bereit ist, den Auftrag anzunehmen. Danach erklärt sie den Vorsorgeauftrag für wirksam. Im Gegensatz zu einem Beistand ist der Vorsorgebeauftragte für sein Handeln gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde nicht rechenschaftspflichtig, und sie gibt ihm keine Anweisungen.

Sie schreitet nur ein, wenn sie davon erfährt, dass die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht gewahrt sind. Dann kann sie dem Vorsorgebeauftragten Weisungen erteilen, periodisch eine Rechnungslegung oder eine Berichterstattung verlangen oder ihm den Auftrag gar ganz oder teilweise entziehen. Auch Sie selber können dem Beauftragten im Vorsorgeauftrag Weisungen erteilen.