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21.07.2020
Vom Lohn werden Ihnen wie bis anhin die Beiträge an die AHV/IV/EO (5,15 %) sowie der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung (ALV) abgezogen. Der ALV-Abzug beträgt 1,1 % bis zu einem Jahreslohn von 126 000 Franken, für Lohnanteile darüber 0,5 %.
Auch die Beitragspflicht für die Pensionskasse bleibt bestehen. Hier wird der gleiche Betrag abgezogen wie vor der Geburt des Kindes, obwohl Ihr Lohn vorübergehend tiefer ist. Falls dies in Ihrem Fall zu einer starken finanziellen Belastung führt, können Sie laut Gesetz die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen, so dass der Abzug kleiner wird.
Nicht abgezogen wird hingegen der Beitrag für die Nichtberufsunfall-Versicherung (NBU). Sie sind während des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs also unentgeltlich gegen Unfälle in der Freizeit versichert.
Ob Ihnen auch der Beitrag für die in Ihrem Fall vorhandene Krankentaggeld-Versicherung weiterhin abgezogen wird, hängt vom Vertrag des Arbeitgebers mit der Versicherung ab. In der Regel sind Angestellte nicht von der Prämienzahlung befreit, weil ja weiterhin der volle Jahreslohn versichert ist.
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