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17.06.2020
Eigentümer von Gebäuden sind dafür verantwortlich, dass der Zugang gefahrlos möglich ist. Bei mangelhaftem Unterhalt – etwa bei unterlassener Salzstreuung – haftet der Eigentümer, falls jemand deswegen zu Schaden kommt. Das gilt auch, wenn die Gemeinde Eigentümerin des Trottoirs ist. Allerdings muss man im Winter bei Kälte oder Schneefall besonders gut aufpassen. Denn nicht alle Strassen und Trottoirs können gleichzeitig unterhalten werden. Das wird berücksichtigt, wenn Gerichte die Haftung der Gemeinden beurteilen.
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