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17.06.2020
Ja. Bei Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft gilt dasselbe wie bei einer Scheidung: Die während der eingetragenen Partnerschaft geäufneten Pensionskassenguthaben werden grundsätzlich je hälftig geteilt. Stichtag der Berechnung ist der Tag der Einleitung der Klage. Auch bei der AHV findet ein Einkommenssplitting statt.
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