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K-Tipp 05/2023
14.03.2023
Ja. Grundsätzlich entsteht ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zwar erst ab Beginn des Monats, in dem sie beantragt werden. Beantragen Sie jedoch die Ergänzungsleistungen innert sechs Monaten nach Erhalt einer AHV- oder IV-Rentenverfügung, beginnt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen bereits in dem Monat, in dem der Anspruch auf die Rente entsteht.
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