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Nein. Im Grundsatz gilt zwar: Die ab dem Heiratsdatum bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens angesparten Pensionskassenguthaben der beiden Ehegatten werden bei der Scheidung je hälftig aufgeteilt. Anders ist es aber bei den während der Ehe getätigten Einkäufen in die Pensionskasse, die aus vorehelichem Vermögen, Schenkungen oder Erbschaften finanziert wurden. Diese werden – samt Zins – von der bei der Scheidung zu teilenden Austrittsleistung abgezogen. Das gilt für alle Ehepaare – unabhängig vom Güterstand.
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Scheidung
Dass Einkäufe in die Pensionskasse, die aus Mitteln finanziert wurden, die zum Eigengut gehören (Eigengut sind insbesondere voreheliches Vermögen, Schenkungen und Erbschaften), bei einer Scheidung nicht mit dem Ehegatten geteilt werden müssen, ist in Artikel 123 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches geregelt. Das Gesagte gilt nicht nur für einmalige, sondern auch für unregelmässig wiederkehrende Einkäufe aus Eigengut. Tatsächlich ist aber sehr wichtig, dass man dann auch beweisen kann, dass die Einkäufe aus Eigengut erfolgten. Und das könnte in Ihrem Beispiel schwierig werden. Optimal ist etwa, wenn bei einem Einkauf schriftlich festgehalten wird, dass dieser aus dem Eigengut erfolgte - und dass das entsprechende Dokument vom Ehegatten unterzeichnet wird.
Wie kann man voreheliches Vermögen beweisen?
Guten Tag, 1 wo ist gesetzlich geregelt, dass die mit vorehelichem Vermögen getätigte Einkäufe in die Pensionskassen bei einer Scheidung NICHT geteilt werden? 2. Gilt diese nur für einmalige Einkäufe in die PK oder auch mehrere (jährliche) Einkäufe während der Ehe? 3. Genügen die Bank-Auszüge VOR der Ehe als Beweis für diese Einkäufe während der Ehe? Besten Dank