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17.06.2020
Ja. Die bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens angesparten Pensionskassenguthaben der Ehegatten werden bei der Scheidung grundsätzlich je hälftig aufgeteilt – unabhängig vom Güterstand, den die Ehegatten wählten. Denn die Pensionskassengelder sind eine Vorsorge fürs Alter.
In einer Scheidungskonvention können die Ehegatten freiwillig auf die Teilung des Altersguthabens verzichten. Das ist zulässig, wenn beim verzichtenden Partner eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. Ob das der Fall ist, prüft das Scheidungsgericht.
Buchtipp: Weitere Infos zu den Auswirkungen auf die Altersvorsorge finden Sie im «Saldo»-Ratgeber «Das Handbuch zu Trennung und Scheidung». Zu bestellen auf www.ktipp.ch
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