Inhalt
17.06.2020
Laut Gesetz ist der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben. Der Aufenthalt in einer Strafanstalt begründet grundsätzlich keinen neuen Wohnsitz. Klären Sie ab, ob Ihr Bekannter dort angemeldet ist, wo er vor dem Strafantritt wohnte. Ist dies der Fall, müssen Sie ihn dort betreiben. Falls er seinen Wohnsitz aufgab, können Sie ihn ausnahmsweise an seinem Aufenthaltsort betreiben – also am Ort des Gefängnisses.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden